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Gutachter und Sachverständiger
für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten



Der Sachverständige ist nach der Prozessordnung eines der fünf klassischen Beweismittel. Er ist aber zugleich auch ein Helfer des Richters, als er immer dort tätig werden muss, wo die eigene Sachkunde des Richters nicht ausreicht. Hier muss der Richter den Sachverständigen nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen hinzuziehen ( §144 ZPO ).

Die öffentlich bestellten Sachverständigen

  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen (vgl. §36 GewO)
  • müssen bei ihrer öffentlichen Bestellung einen Eid dahingehend leisten, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, unabhängig, unparteiisch, persönlich und weisungsfrei erfüllen
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen
  • sind gesetzlich verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu erstatten und können daher Gerichtsgutachten nicht ohne Weiteres ablehnen
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog, der in der Sachverständigenordnung der Kammer normiert ist
  • geniessen für die Bezeichnung „öffentlich bestellter Sachverständiger“ einen gesetzlichen Schutz ( §132a Abs.1 StGB)
  • unterliegen als einzige Sachverständigengruppe einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht
  • haben in einigen vom Gesetzgeber besonders geregelten Fällen Gutachten- und Prüfzuständigkeiten
     

Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hatte am 25.08.1977
Herrn Dipl.-Ingenieur (FH) Wolfgang Rutner, Mitgründer und Inhaber der Ingenieurgesellschaft, als Sachverständigen für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten (siehe hierzu Vermessung)
im Sinne der §§404 ZPO und 73 StPO öffentlich bestellt und vereidigt.
Hier können Sie die Bestallungsurkunde von W. Rutner einsehen.

E-Mail: rutner@ganzrutner.de
   
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