Gutachter und Sachverständiger
für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten
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Der Sachverständige ist nach der Prozessordnung eines der fünf klassischen Beweismittel. Er ist aber zugleich auch ein Helfer des Richters, als er immer dort tätig werden muss, wo die eigene Sachkunde des Richters nicht ausreicht. Hier muss der Richter den Sachverständigen nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen hinzuziehen ( §144 ZPO ). Die öffentlich bestellten Sachverständigen
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Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hatte am 25.08.1977 Herrn Dipl.-Ingenieur (FH) Wolfgang Rutner, Mitgründer und Inhaber der Ingenieurgesellschaft, als Sachverständigen für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten (siehe hierzu Vermessung) im Sinne der §§404 ZPO und 73 StPO öffentlich bestellt und vereidigt. Hier können Sie die Bestallungsurkunde von W. Rutner einsehen. E-Mail: rutner@ganzrutner.de |
